Gemäß § 71 VVG, der insoweit mit § 6 Abs. 1 Satz 4 AKB korrespondiert, ist dem Versicherer die Veräußerung
des Fahrzeugs, d. h. die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, unverzüglich anzuzeigen.
Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn
- dem Versicherer trotz Unterlassung der Anzeige die Veräußerung bekannt war, und zwar in dem Zeitpunkt, als
sie ihm hätte zugehen müssen;
- der Versicherer einen Monat nach Kenntnisnahme den Vertrag nicht gekündigt hat;
- die Leistungsfreiheit außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.
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