(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die
Ersatzleistung angerechnet.
(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl vermindert sich die
Höchstentschädigung jedoch um einen vereinbarten prozentualen Abschlag. Der Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die sich nach den AKB (Allgemeinen Kraftfahrt-Bestimmungen) ergebenden
Betrag, die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen
Transportkosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den
Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu
für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des
vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden
Kalenderjahr auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
(6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und
Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.
(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle
gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie
Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als
50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer
Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km
(Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(8) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
(9) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
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